Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (FuAG)
Das Funkanlagengesetz (FuAG)
Das Funkanlagengesetz (FuAG) regelt, welche Anforderungen Funkgeräte erfüllen müssen, bevor sie in Deutschland verkauft oder genutzt werden dürfen. Für Funkamateure ist besonders wichtig: Selbstbaugeräte sind vom FuAG ausgenommen!
Was regelt das FuAG?
Frage VE401: Das Funkanlagengesetz regelt:
- Das Inverkehrbringen von Funkanlagen (Verkauf, Import)
- Den freien Warenverkehr innerhalb der EU
- Die Inbetriebnahme von auf dem Markt bereitgestellten Funkanlagen
Welche Geräte fallen unter das FuAG?
Frage VE402: Das FuAG gilt für auf dem Markt bereitgestellte Funkanlagen - also Geräte, die kommerziell hergestellt und verkauft werden.
✓ Seriengefertigte Amateurfunkgeräte
✓ Im Handel gekaufte Funkgeräte
✓ Importierte Funkgeräte
✓ Empfänger für Amateurfunkfrequenzen
✗ Selbstgebaute Amateurfunkanlagen
✗ Bausätze für Amateurfunkanlagen
✗ Umgebaute kommerzielle Geräte
CE-Kennzeichnung
Frage VE403: Seriengefertigte Geräte müssen die grundlegenden Anforderungen des FuAG einhalten und eine CE-Kennzeichnung tragen.
Mit der CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller oder Importeur, dass das Produkt den geltenden EU-Anforderungen genügt. Das betrifft unter anderem:
- Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV)
- Elektrische Sicherheit
- Effiziente Nutzung des Funkspektrums
Wichtig: Die CE-Kennzeichnung ist keine Qualitätsauszeichnung, sondern eine Selbsterklärung des Herstellers, dass die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllt sind.
Praxisbeispiel: Baofeng-Geräte
Die Bundesnetzagentur hat für einige Baofeng-Funkgeräte (z.B. UV-5RA, BF-888S) ein Vertriebsverbot erlassen, weil sie die FuAG-Anforderungen nicht erfüllen. Das Bereitstellen, Inverkehrbringen und Weitergeben dieser Geräte ist verboten.
Empfänger
Frage VE404: Auch reine Empfangsgeräte, die Amateurfunkfrequenzen empfangen können, müssen die Bestimmungen des FuAG einhalten - sofern sie im Handel erhältlich sind.
Selbstbau - die große Ausnahme
Frage VE405: Von Funkamateuren selbst zusammengebaute Funkanlagen sind vom FuAG ausgenommen!
- Müssen nicht den Anforderungen des FuAG genügen
- Brauchen keine CE-Kennzeichnung
- Müssen nicht der BNetzA zur Prüfung vorgestellt werden
Warum diese Ausnahme? Der Selbstbau von Funkgeräten gehört zum Wesen des Amateurfunks. Funkamateure haben durch ihre Prüfung nachgewiesen, dass sie die technischen Kenntnisse besitzen, um Sender verantwortungsvoll zu bauen und zu betreiben.
Zusammenfassung für die Prüfung
| Frage | Thema | Richtige Antwort |
|---|---|---|
| VE401 | Was regelt das FuAG? | Inverkehrbringen, Warenverkehr, Inbetriebnahme von Funkanlagen |
| VE402 | Welche Geräte fallen darunter? | Auf dem Markt bereitgestellte Amateurfunkanlagen |
| VE403 | Anforderungen an Kaufgeräte | Müssen FuAG-Anforderungen erfüllen + CE-Kennzeichnung |
| VE404 | Empfänger | Müssen ebenfalls FuAG-Bestimmungen einhalten |
| VE405 | Selbstbaugeräte | Müssen NICHT den FuAG-Anforderungen genügen |
Wissenskontrolle
0 / 5 Fragen richtigWelches Gesetz regelt unter anderem das Inverkehrbringen, den freien Warenverkehr und die Inbetriebnahme von auf dem Markt bereitgestellten Amateurfunkanlagen?