Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG), Störfälle
EMVG und Störfälle
Das EMVG regelt die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten. Für Funkamateure ist besonders wichtig: Was tun bei Störungen - sowohl wenn man selbst stört als auch wenn man gestört wird?
Wenn die Amateurfunkstelle stört
Erste Maßnahme: Sendeleistung reduzieren
Frage VE301: Was tun, wenn der Nachbar gestört wird?
Erste Maßnahme: Die Sendeleistung vorläufig reduzieren - zur Wahrung des nachbarschaftlichen Friedens, noch bevor die BNetzA eingeschaltet wird.
Das ist eine freundliche Geste und kann das Problem oft schon lösen oder zumindest entschärfen.
Wenn Störungen nicht beseitigt werden können
Frage VE302:
Empfehlung: Dem Nachbarn höflich empfehlen, sich an die Bundesnetzagentur zur Prüfung der Störungsursache zu wenden.
Die BNetzA ist die zuständige Behörde für Funkstörungen - nicht der Amateurfunkverband!
Wenn beide Seiten vorschriftsmäßig arbeiten
Fragen VE303 und VE304: Was passiert, wenn sowohl die Amateurfunkstelle als auch die gestörte Anlage die Vorschriften einhalten?
Lösung: Die BNetzA kann Abhilfemaßnahmen in Zusammenarbeit mit den Beteiligten veranlassen.
Was NICHT passiert:
- Kein automatisches Betriebsverbot
- Kein Entzug der Amateurfunkzulassung
- Kein Bußgeldverfahren
Feldstärke unter dem Grenzwert
Fragen VE305 und VE306: Besonders wichtig für die Prüfung!
Regel: Wenn die erzeugte Feldstärke am gestörten Gerät den Grenzwert für die Störfestigkeit nicht erreicht, kann der Funkamateur seinen Funkbetrieb fortsetzen.
Begründung: Das gestörte Gerät hält die EMVG-Anforderungen an die Störfestigkeit nicht ein - die Feldstärke liegt unter dem für die Störfestigkeit maßgeblichen Grenzwert.
Achtung: Das bedeutet nicht, dass der Funkamateur seine Leistung "uneingeschränkt erhöhen" darf! Er darf den Betrieb nur fortsetzen wie bisher.
Wenn die Amateurfunkstelle gestört wird
Erste Maßnahme: Eigenen Haushalt prüfen
Frage VE307:
Zuerst: Störquellen im eigenen Haushalt suchen!
- Steckernetzteile (Schaltnetzteile)
- LED-Lampen
- Computer und Bildschirme
- Router, USB-Hubs
- Solaranlagen-Optimizer
Erst wenn die Störquelle nicht im eigenen Haushalt liegt, sollte man weitere Schritte unternehmen.
Muss man Störungen hinnehmen?
Frage VE308:
Grundsatz: Der Funkamateur muss Störungen grundsätzlich hinnehmen, wenn die störenden Geräte den Anforderungen des EMVG oder des FuAG (Funkanlagengesetz) genügen.
Das liegt daran, dass der Funkamateur selbst den Grad der Störfestigkeit seiner Amateurfunkstelle bestimmen kann (Sonderrecht nach AFuG).
Störung bei der BNetzA melden
Frage VE309: Wie meldet man Störungen richtig?
Richtige Vorgehensweise:
- Protokoll anfertigen mit Zeitpunkt und Art der Störungen
- Vermutete Quelle benennen
- Meldung an die BNetzA senden
Was man NICHT tun sollte:
- Nicht bei jeder einzelnen Störung eine E-Mail senden
- Nicht ständig telefonisch nachfragen
- Nicht einfach alle Nachbar-Kontaktdaten melden
Kontakt BNetzA Funkstörungsannahme:
📞 0228 14 15 16 (Mo-Do 9-16 Uhr, Fr 9-15 Uhr)
🌐 Onlinemeldeformular der BNetzA
Zusammenfassung: Störungsfälle
Funkamateur stört
1. Leistung reduzieren
2. Nachbar an BNetzA verweisen
3. Abhilfemaßnahmen abwarten
Funkamateur wird gestört
1. Eigenen Haushalt prüfen
2. Protokoll führen
3. BNetzA informieren
Zusammenfassung für die Prüfung
| Frage | Thema | Kernaussage |
|---|---|---|
| VE301 | Erste Maßnahme bei Störung | Sendeleistung vorläufig reduzieren |
| VE302 | Störung nicht behebbar | Nachbar höflich an BNetzA verweisen |
| VE303 | Beide vorschriftsmäßig | Abhilfemaßnahmen in Zusammenarbeit |
| VE304 | BNetzA-Befugnisse | Kann Abhilfemaßnahmen veranlassen |
| VE305 | Feldstärke unter Grenzwert | Funkbetrieb kann fortgesetzt werden |
| VE306 | Kabelfernsehen gestört | Funkbetrieb kann fortgesetzt werden |
| VE307 | Eigener Empfang gestört | Zuerst Störquellen im eigenen Haushalt suchen |
| VE308 | Störungen hinnehmen? | Ja, wenn störende Geräte EMVG/FuAG-konform |
| VE309 | Störung melden | Protokoll mit Zeitpunkt, Art und vermuteter Quelle |
Wissenskontrolle
0 / 9 Fragen richtigDurch den Betrieb einer Amateurfunkstelle wird der Rundfunkempfang eines Nachbarn gestört. Welche Maßnahme kann der Funkamateur zur Wahrung des nachbarschaftlichen Friedens noch vor Einschaltung der Bundesnetzagentur durchführen?