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Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG)

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Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG)

Das TTDSG (seit 2024 umbenannt in TDDDG) enthält wichtige Regelungen zum Fernmeldegeheimnis und zum Abhörverbot, die auch für Funkamateure gelten.

Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes

Frage VE201 behandelt ein striktes Verbot:

Straftat! Das Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes ist ein Straftatbestand. Wer dagegen verstößt, muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren rechnen!

Was ist "nichtöffentlich gesprochenes Wort"?

  • Polizeifunk
  • Rettungsdienste (BOS-Funk)
  • Betriebsfunk von Unternehmen
  • Handygespräche
  • Alle privaten Funkgespräche

Falsche Antworten in der Prüfung:

  • Der Funkamateur darf nicht selbst entscheiden, was er hört
  • Es gibt keine besondere BNetzA-Zulassung dafür
  • "Technisch zugelassene Empfänger" berechtigen nicht zum Abhören

Das Fernmeldegeheimnis

Frage VE202 definiert, wann das Fernmeldegeheimnis verletzt wird:

Verletzung des Fernmeldegeheimnisses: Bei Empfang, Verwertung oder Weitergabe von Nachrichten, die nicht für Funkamateure, die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind.

Was darf empfangen werden?

Erlaubt
Amateurfunk
Rundfunk
Öffentliche Aussendungen
Wetterdienste
Verboten
Polizeifunk
BOS-Funk
Betriebsfunk
Private Funkgespräche

Wichtig: Amateurfunkaussendungen sind öffentlich und dürfen von jedem empfangen werden - das ist ein wichtiger Unterschied zu anderen Funkdiensten!

Verhalten bei versehentlichem Empfang

Frage VE203 regelt, was zu tun ist, wenn man versehentlich nicht für Funkamateure bestimmte Nachrichten empfängt:

Verhalten: Der Funkamateur darf den Inhalt der Nachrichten sowie die Tatsache des Empfangs anderen nicht mitteilen.

Das bedeutet:

  • Niemandem erzählen, was man gehört hat
  • Niemandem erzählen, dass man etwas gehört hat
  • Für immer schweigen!
Einzige Ausnahme: In Not- und Katastrophenfällen darf die Geheimhaltungspflicht durchbrochen werden!

Was man NICHT tun muss:

  • Empfänger ausschalten (man darf weiterdrehen)
  • Die BNetzA informieren (keine Meldepflicht)

Verbotene Geräte

Frage VE204 behandelt Geräte, deren Herstellung und Besitz verboten ist:

Verboten - Herstellung UND Besitz: Sendeanlagen, die einen anderen Gegenstand vortäuschen und somit zum Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes brauchbar sind.

Das sind sogenannte „Wanzen" - also getarnte Abhörgeräte, die aussehen wie:

  • Kugelschreiber
  • Wecker oder Uhren
  • Bilderrahmen
  • USB-Sticks
  • Andere Alltagsgegenstände

Was ist NICHT verboten:

GerätStatusBegründung
Scanner/BreitbandempfängerErlaubtTäuscht keinen anderen Gegenstand vor
RichtmikrofoneErlaubt (Besitz)Keine Sendeanlage
Digitale AufnahmegeräteErlaubtTäuscht keinen anderen Gegenstand vor
Merkhilfe: Verboten sind nur Geräte, die zwei Kriterien erfüllen:
  1. Es ist eine Sendeanlage (nicht nur Empfänger)
  2. Sie täuscht einen anderen Gegenstand vor (ist getarnt)

Zusammenfassung für die Prüfung

FrageThemaKernaussage
VE201AbhörenAbhören nichtöffentlicher Gespräche ist Straftat
VE202FernmeldegeheimnisVerletzt bei Empfang/Verwertung/Weitergabe nicht-öffentlicher Nachrichten
VE203VerhaltenInhalt und Tatsache des Empfangs nicht mitteilen (außer Notfall)
VE204Verbotene GeräteGetarnte Sendeanlagen ("Wanzen") - Herstellung UND Besitz verboten

Wissenskontrolle

0 / 4 Fragen richtig
VE201

Darf ein Funkamateur seine Amateurfunkstelle zum Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes verwenden?

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VE202

Bei welcher Handlung verletzt ein Funkamateur das Fernmeldegeheimnis?

VE203

Wie hat sich ein Funkamateur zu verhalten, der Nachrichten empfängt, die nicht für Funkamateure, die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind?

VE204

Bei welchen der genannten Geräte sind nach dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) sowohl die Herstellung als auch der Besitz verboten? Bei ...

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