Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG)
Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG)
Das TTDSG (seit 2024: TDDDG; im offiziellen Fragenkatalog wird noch die Bezeichnung TTDSG verwendet) enthält wichtige Regelungen zum Fernmeldegeheimnis und zum Abhörverbot, die auch für Funkamateure gelten.
Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes
Frage VE201 behandelt ein striktes Verbot:
Straftat! Das Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes ist ein Straftatbestand. Das Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes ist strafbar.
Was ist "nichtöffentlich gesprochenes Wort"?
- Polizeifunk
- Rettungsdienste (BOS-Funk)
- Betriebsfunk von Unternehmen
- Handygespräche
- Alle privaten Funkgespräche
Falsche Antworten in der Prüfung:
- Der Funkamateur darf nicht selbst entscheiden, was er hört
- Es gibt keine besondere BNetzA-Zulassung dafür
- "Technisch zugelassene Empfänger" berechtigen nicht zum Abhören
Das Fernmeldegeheimnis
Frage VE202 definiert, wann das Fernmeldegeheimnis verletzt wird:
Verletzung des Fernmeldegeheimnisses: Bei Empfang, Verwertung oder Weitergabe von Nachrichten, die nicht für Funkamateure, die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind.
Was darf empfangen werden?
Verboten
Polizeifunk
BOS-Funk
Betriebsfunk
Private Funkgespräche
Wichtig: Amateurfunkaussendungen sind öffentlich und dürfen von jedem empfangen werden - das ist ein wichtiger Unterschied zu anderen Funkdiensten!
Verhalten bei versehentlichem Empfang
Frage VE203 regelt, was zu tun ist, wenn man versehentlich nicht für Funkamateure bestimmte Nachrichten empfängt:
Verhalten: Der Funkamateur darf den Inhalt der Nachrichten sowie die Tatsache des Empfangs anderen nicht mitteilen.
Das bedeutet:
- Niemandem erzählen, was man gehört hat
- Niemandem erzählen, dass man etwas gehört hat
- Für immer schweigen!
Das gilt nicht in Not- und Katastrophenfällen - dort darf die Geheimhaltungspflicht durchbrochen werden.
Was man NICHT tun muss:
- Empfänger ausschalten (man darf weiterdrehen)
- Die BNetzA informieren (keine Meldepflicht)
Verbotene Geräte
Frage VE204 behandelt Geräte, deren Herstellung und Besitz verboten ist:
Verboten - Herstellung UND Besitz: Telekommunikationsanlagen, die einen anderen Gegenstand vortäuschen oder mit Alltagsgegenständen verkleidet sind und dadurch zum unbemerkten Abhören geeignet sind.
Das sind sogenannte „Wanzen" - also getarnte Abhörgeräte, die aussehen wie:
- Kugelschreiber
- Wecker oder Uhren
- Bilderrahmen
- USB-Sticks
- Andere Alltagsgegenstände
Was ist NICHT verboten:
| Gerät | Status | Begründung |
|---|---|---|
| Scanner/Breitbandempfänger | Erlaubt | Täuscht keinen anderen Gegenstand vor |
| Richtmikrofone | Erlaubt (Besitz) | Keine Sendeanlage |
| Digitale Aufnahmegeräte | Erlaubt | Täuscht keinen anderen Gegenstand vor |
Merkhilfe: Verboten sind nur Geräte, die zwei Kriterien erfüllen:
- Es ist eine Sendeanlage (nicht nur Empfänger)
- Sie täuscht einen anderen Gegenstand vor (ist getarnt)
Zusammenfassung für die Prüfung
| Frage | Thema | Kernaussage |
|---|---|---|
| VE201 | Abhören | Abhören nichtöffentlicher Gespräche ist Straftat |
| VE202 | Fernmeldegeheimnis | Verletzt bei Empfang/Verwertung/Weitergabe nicht-öffentlicher Nachrichten |
| VE203 | Verhalten | Inhalt und Tatsache des Empfangs nicht mitteilen (außer Notfall) |
| VE204 | Verbotene Geräte | Getarnte Telekommunikationsanlagen ("Wanzen") - Herstellung UND Besitz verboten |
Wissenskontrolle
0 / 4 Fragen richtigDarf ein Funkamateur seine Amateurfunkstelle zum Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes verwenden?