Gebühren, Betrieb und Haftung
Gebühren, Beiträge und Sonstiges
Diese Lerneinheit behandelt verschiedene Themen: Gebühren und Beiträge, die ein Funkamateur zahlen muss, Amateurfunk an Bord von Schiffen und Flugzeugen, sowie Haftung für Antennenanlagen.
Teil 1: Gebühren und Beiträge
Als Funkamateur musst du verschiedene Zahlungen an die Bundesnetzagentur leisten.
Einmalige Gebühren
Frage VE703: Bei bestimmten Amtshandlungen fallen einmalige Gebühren an, geregelt in der BNetzABGebV:
| Amtshandlung | Gebühr (ca.) |
|---|---|
| Prüfung Klasse N | 68 € |
| Prüfung Klasse E | 74 € |
| Prüfung Klasse A | 81 € |
| Erteilung der Zulassung + Rufzeichen | 20 € |
| Wiederholungsprüfung | 43 € + 6 € pro Teil |
Jährliche Beiträge (Frequenzschutzbeitrag)
Fragen VE701, VE702: Zusätzlich zu den einmaligen Gebühren fallen jährliche Beiträge an:
Wer muss zahlen? Jeder Funkamateur, der über eine Zulassung zum Amateurfunkdienst verfügt.
Höhe: ca. 25-35 € pro Jahr (wird jährlich neu festgelegt)
Wichtig: Die Beitragspflicht besteht bereits mit der Zulassung - unabhängig davon, ob du eine Station errichtet oder betrieben hast!
Was passiert bei Nichtzahlung?
Frage VE704:
Maßnahmen nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (z.B. Mahnungen, Vollstreckung, Pfändung).
Nicht die Folge: Entzug des Amateurfunkzeugnisses, Bußgeld oder Nachprüfung.
Teil 2: Amateurfunk an Bord
Fragen VE705, VE706: Du darfst deine Amateurfunkstation auch an Bord von Schiffen und Luftfahrzeugen betreiben - aber du brauchst eine Zustimmung!
(Flugzeug, Heißluftballon, Zeppelin...)
Erforderlich: Zustimmung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers
Rufzeichenzusatz: /am
(aeronautical mobile)
(auch in internationalen Gewässern)
Erforderlich: Zustimmung des Schiffsführers
Rufzeichenzusatz: /mm
(maritime mobile)
Nicht erforderlich:
- Genehmigung der BNetzA
- Nutzung von Flugfunk- oder Seefunk-Frequenzen
- Fest installierte Funkstelle des mobilen Flugfunk-/Seefunkdienstes
Teil 3: Haftung für Antennenanlagen
Frage VE707: Wer haftet, wenn durch deine Antenne ein Schaden entsteht (z.B. Antenne fällt herunter und beschädigt ein Auto)?
Nicht zuständig:
- Die Amateurfunkvereinigung (auch nicht bei Mitgliedschaft)
- Die Bundesnetzagentur
- Der Grundstückseigentümer (wenn er nicht Betreiber ist)
Zusammenfassung für die Prüfung
| Frage | Thema | Richtige Antwort |
|---|---|---|
| VE701 | Regelmäßige Beiträge | Jährliche Frequenzschutzbeiträge nach TKG und EMVG |
| VE702 | Wann Beiträge zahlen? | Wenn der Funkamateur über eine Zulassung verfügt |
| VE703 | Wann Gebühren zahlen? | Bei Erteilung der Zulassung und Rufzeichenzuteilung |
| VE704 | Folgen bei Nichtzahlung | Maßnahmen nach Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz |
| VE705 | Amateurfunk im Luftfahrzeug | Zustimmung des Luftfahrzeugführers erforderlich |
| VE706 | Amateurfunk auf Schiff | Zustimmung des Schiffsführers erforderlich |
| VE707 | Haftung für Antennenschäden | Eigentümer oder Betreiber der Antennenanlage |
Wissenskontrolle
0 / 7 Fragen richtigWelche regelmäßigen Beiträge hat der Funkamateur mit Rufzeichenzuteilung zu entrichten?