Gebühren, Betrieb und Haftung
Gebühren, Beiträge und Sonstiges
Diese Lerneinheit behandelt verschiedene Themen: Gebühren und Beiträge, die ein Funkamateur zahlen muss, Amateurfunk an Bord von Schiffen und Flugzeugen, sowie Haftung für Antennenanlagen.
Teil 1: Gebühren und Beiträge
Als Funkamateur musst du verschiedene Zahlungen an die Bundesnetzagentur leisten.
Einmalige Gebühren
Frage VE703: Bei bestimmten Amtshandlungen fallen einmalige Gebühren an, geregelt in der BNetzABGebV:
Für Prüfung, Zulassung, Rufzeichenzuteilung und weitere Verwaltungsakte fallen einmalige Gebühren nach der BNetzABGebV an. Die aktuellen Beträge findest du auf der Website der Bundesnetzagentur.
Jährliche Beiträge (Frequenzschutzbeitrag)
Fragen VE701, VE702: Zusätzlich zu den einmaligen Gebühren fallen jährliche Beiträge an:
Frequenzschutzbeiträge nach TKG und EMVG
Wer muss zahlen? Jeder, der über eine Frequenzzuteilung verfügt - auf die tatsächliche Nutzung kommt es nicht an.
Höhe: Wird jährlich neu festgelegt (siehe FSBeitrV).
Wichtig: Die Beitragspflicht besteht bereits mit der Zulassung - unabhängig davon, ob du eine Station errichtet oder betrieben hast!
Was passiert bei Nichtzahlung?
Frage VE704:
Folgen bei Nichtzahlung:
Maßnahmen nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (z.B. Mahnungen, Vollstreckung, Pfändung).
Nicht die Folge: Entzug des Amateurfunkzeugnisses, Bußgeld oder Nachprüfung.
Teil 2: Amateurfunk an Bord
Fragen VE705, VE706: Du darfst deine Amateurfunkstation auch an Bord von Schiffen und Luftfahrzeugen betreiben - aber du brauchst eine Zustimmung!
Im Luftfahrzeug
(Flugzeug, Heißluftballon, Zeppelin...)
Erforderlich: Zustimmung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers
Rufzeichenzusatz: /am
(aeronautical mobile)
Auf dem Schiff
(auch in internationalen Gewässern)
Erforderlich: Zustimmung des Schiffsführers
Rufzeichenzusatz: /mm
(maritime mobile)
Nicht erforderlich:
- Genehmigung der BNetzA
- Nutzung von Flugfunk- oder Seefunk-Frequenzen
- Fest installierte Funkstelle des mobilen Flugfunk-/Seefunkdienstes
Teil 3: Haftung für Antennenanlagen
Frage VE707: Wer haftet, wenn durch deine Antenne ein Schaden entsteht (z.B. Antenne fällt herunter und beschädigt ein Auto)?
Haftung: Der Betreiber der Antennenanlage haftet für Schäden gegenüber Dritten.
Nicht zuständig:
- Die Amateurfunkvereinigung (auch nicht bei Mitgliedschaft)
- Die Bundesnetzagentur
- Der Grundstückseigentümer (wenn er nicht Betreiber ist)
Zusammenfassung für die Prüfung
| Frage | Thema | Richtige Antwort |
|---|---|---|
| VE701 | Regelmäßige Beiträge | Jährliche Frequenzschutzbeiträge nach TKG und EMVG |
| VE702 | Wann Beiträge zahlen? | Wenn der Funkamateur über eine Zulassung verfügt |
| VE703 | Wann Gebühren zahlen? | Bei Erteilung der Zulassung und Rufzeichenzuteilung |
| VE704 | Folgen bei Nichtzahlung | Maßnahmen nach Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz |
| VE705 | Amateurfunk im Luftfahrzeug | Zustimmung des Luftfahrzeugführers erforderlich |
| VE706 | Amateurfunk auf Schiff | Zustimmung des Schiffsführers erforderlich |
| VE707 | Haftung für Antennenschäden | Betreiber der Antennenanlage |
Wissenskontrolle
0 / 7 Fragen richtigWelche regelmäßigen Beiträge hat der Funkamateur mit Rufzeichenzuteilung zu entrichten?